CGV
Rekers GmbH Maschinen- und Anlagenbau, 48480 Spelle
(Stand: Oktober 2014)

1. Allgemeines / Geltungsbereich
a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rekers GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rekers GmbH gelten auch dann, wenn die Rekers GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
b) Für Vertragserweiterungen, Ergänzungen und Nebenabreden gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.
c) Die Vertragsparteien werden mündliche Abreden unverzüglich schriftlich bestätigen.
d) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

2. Angebot / Angebotsunterlagen
Das Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Unterlagen beschreiben lediglich den einzelnen Artikel, sind jedoch ebenfalls nicht verbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstigen Unterlagen behält sich die Rekers GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die
als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Rekers GmbH. Die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Aufstellung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Rekers GmbH behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Kostenänderung nachgewiesen.
Ergeben sich während des Bearbeitungszeitraumes auf Wunsch des Bestellers Änderungen im Auftragsumfang, so behält sich die Rekers GmbH eine Anpassung des Preises und des Liefertermins vor.
Bei Maschinen und Anlagen hat die Zahlung ohne Abzug von Skonti zu 30 % spätestens sieben Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung der Rekers GmbH zu erfolgen. Weitere 60 % sind spätestens sieben Tage nach Meldung der Versandbereitschaft ohne Abzug von Skonti zu zahlen. Der Restbetrag ist netto ohne Abzug von Skonti innerhalb eines Monates nach Meldung der Versandbereitschaft zur Zahlung fällig.
Bei Ersatzteilen und anderen Verbrauchmaterialien hat die Zahlung 7 Tage nach Lieferung ohne Abzug von Skonti zu erfolgen. Zahlt der Besteller nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein. Bei Zahlungsverzug werden als Jahreszinsen 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zahlt der
Besteller den vereinbarten Preis nicht bei Fälligkeit und liegt kein Zahlungsverzug vor, hat die Rekers GmbH Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % für das Jahr (§§ 352, 353 HGB).
Die Geltendmachung eines weiteren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Die Annahme von Wechseln erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks geschieht nur erfüllungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nur mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten ab Rechnungsdatum angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe zahlbar.
Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

4. Lieferung/Verzug
Lieferfristen beginnen, sofern nicht anderes vereinbart ist, frühestens mit dem Abschluss des Vertrages. Sie beginnen jedoch nicht vor Eingang der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, völliger  Auftragsklarheit, der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlungs-, Mitwirkungs- und sonstigen Nebenpflichten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Rekers GmbH mit Materialien und Rohstoffen etc. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager der Rekers GmbH verlässt, die Ware an den Transporteur übergeben wird oder die Lieferbereitschaft angezeigt wird.
In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer schädigender Ereignisse, die die Rekers GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und  Unruhen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeiten, soweit diese Störungen nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Zulieferern der Rekers GmbH eintreten. Die Rekers GmbH teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit.
Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter Lieferungen sind auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise zu erwarten sind, sofern der Rekers GmbH nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rekers GmbH beruht.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er verpflichtet, den dem Lieferer entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen oder die vergeblichen Aufwendungen zu ersetzen

5. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, wenn die Rekers GmbH die Ware an den Besteller oder den Transporteur übergibt oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit den Transportmitteln oder Mitarbeitern der Rekers GmbH oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.

6. Gewährleistung
Die Rekers GmbH übernimmt keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen.
Verdeckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
Die Rekers GmbH ist nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Bei ihrer Wahl der Art der Nacherfüllung hat sie die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat die Firma Rekers GmbH zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, hat die Rekers GmbH nicht zu tragen, es sei denn, dass Verbringen entspricht dem  bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der
Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern die Rekers GmbH die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten hat.
Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung der Ware geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend, gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen (Baustoffe), gemäß § 479 Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche und gemäß § 634 a Absatz 1 Nummer 2 für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen vorschreibt.
Kann eine Anlage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist montiert und/oder in Betrieb genommen werden, so gilt die Anlage 60 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft als abgenommen.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Haftung und Gewährleistung für die Waren und die Pflichten der Rekers GmbH und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art und ohne  Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers aus. Dies gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie  oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet die Rekers GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Rekers GmbH.

8. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Rekers GmbH.
Wird Vorbehaltsware der Rekers GmbH von dem Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Rekers GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Rekers GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Rekers GmbH gehörender Ware erwirbt
die Rekers GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Rekers GmbH gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Rekers GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Rekers GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Rekers GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware von dem Besteller, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
der verarbeiteten und unverarbeiteten Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Rekers GmbH. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im
Miteigentum der Rekers GmbH, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Rekers GmbH am Eigentum entspricht. Entsprechendes gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ferner werden alle Forderungen an die Rekers GmbH abgetreten, die dem Besteller aus der von der Rekers GmbH gestatteten Vermietung der Vorbehaltsware erwachsen.
Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundeigentum eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines
solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab.
Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten und mit Rang vor dem Rest ab.
Die Rekers GmbH nimmt die Abtretungen an.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nur solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Rekers GmbH rechtzeitig nachkommt und sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Absätze auf die Rekers GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Beim kreditierten
Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat er die Rechte der Rekers GmbH zu sichern.
Der Besteller bleibt zur Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon bleibt die Befugnis der Rekers GmbH zur Einziehung der Forderungen unberührt. Er wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Rekers GmbH verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller die Rekers GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Rekers GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Rekers GmbH verpflichtet.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Geschäftssitz der Rekers GmbH. Ausschließlicher – auch
internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus den Geschäftsbeziehungen mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Lingen (Ems). Die Rekers GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

10. Sonstiges
Die Montagebedingungen der Rekers GmbH sind Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit Vertragsbestandteil.
Die Rekers GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese von dem Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Spelle, 01.10.2014
Rekers GmbH
Maschinen- und Stahlbau
Gerhard-Rekers-Str. 1
D-48480 Spelle